Schwimmunterricht
Der Schwimmunterricht ist Bestandteil des Schulsports. Wesentliches Lernziel ist die Erlangung der Schwimmfähigkeit sowie der Sicherheit, sich im tiefen Wasser aufzuhalten.

Sicherheit
1. Schüler und deren Eltern beziehungsweise volljährige Schüler sind zu Beginn eines Schuljahres aktenkundig über die Regelungen zur Sicherheit im Schulsport zu belehren.

2. Die Teilnahme am Schulsport erfordert eine geeignete Sportbekleidung. Sie muss ein ungefährdetes Üben der Schüler ermöglichen. Es werden insbesondere benötigt:
– Sportbekleidung entsprechend der Lernbereichsspezifik,
– Sportschuhe mit Sohleneigenschaften, die den jeweiligen Nutzungsbedingungen der Sporthallen beziehungsweise der Außensportanlagen entsprechen.

3. Die Lehrkraft stellt sicher, dass
a) die Schüler vor Beginn des Sportunterrichts ausnahmslos alle Gegenstände, die eine unfall- und verletzungsfreie Durchführung des Unterrichts gefährden könnten, ablegen. Hierzu gehören insbesondere Uhren, Schlüssel, Gürtel und Schmuck (Ringe, Ketten, Armreifen, Ohrringe, Ohrstecker, Piercings). Dabei entstehende Hautöffnungen sind vollflächig mit einem Silikon- oder Gummipfropfen zu verschließen.
b) Haare im Sportunterricht so getragen werden, dass sie zu keiner Beeinträchtigung führen und keine Gefahr darstellen.
Brillenträgern ist das Tragen einer sportgerechten Brille zu empfehlen.

Befreiungen
1. Schüler, die für ihre Befreiung vom Sportunterricht gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 der Schulbesuchsordnung vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die durch Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, eine Bescheinigung des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes beibringen müssen, werden vom Schulleiter aufgefordert, sich unverzüglich beim zuständigen Kinder- und Jugendärztlichen Dienst vorzustellen. Gleichzeitig erhalten die Eltern oder die volljährigen Schüler das Formular zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ausgehändigt.

2. Über bereits zu Schuljahresbeginn feststehende schulsportbefreite Schüler sowie bei Unklarheiten über Art und Umfang von Schulsportbefreiungen kann sich der Sportlehrer mit dem zuständigen Kinder- und Jugendärztlichen Dienst beraten. Bei grundsätzlichen Fragen hinsichtlich der Leistungsermittlung und -bewertung kann der Fachberater hinzugezogen werden. Diese Zusammenarbeit entbindet nicht von der ärztlichen Schweigepflicht.

(Quelle:  Auszug aus der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Schulsport (VwV Schulsport))